Zu den Folgen des Parkens auf einem privaten Parkplatz ohne gültigen Parkschein hat der BGH (NJW 2016, 863 = NZV 2016, 172 = DAR 2016, 200 = VRR 4/2016, 6 [Schulz-Merkel]) folgende Grundsätze aufgestellt: Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten. Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von BGH NJW 2012, 3781 = VRR 2012, 102 [Sandherr]).

 

Hinweise:

Übersicht zu den zivilrechtlichen Folgen des unberechtigten Parkens Schulz-Merkel VRR 6/2016, 4. Die Rechte des Fahrzeughalters bei überhöhten Forderungen des Abschleppunternehmers werden dargestellt von Koch NZV 2016, 356. Zu den rechtlichen Konsequenzen des Falschparkens im EU-Ausland in Deutschland Staudinger/Frensing-Deutschmann DAR 2016, 181, 251.

 

Abschließende Hinweise:

Rechtsprechungsübersichten bei Offenloch DAR 2016, 301 (Rechtsprechung des BGH); Halm/Fitz DAR 2016, 437 (Versicherungsverkehrsrecht); Staab DAR 2016, 445 (Betrug in der Kfz-Haftpflichtversicherung; zum verabredeten Unfall OLG Celle NZV 2016, 275); Wellner NJW 2016, 1684 (Anspruchsbeschränkungen und Anspruchsblockaden beim verkehrsrechtlichen Haftpflichtschaden).

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