Ein qualifizierter Rotlichtverstoß ist schon festgestellt, wenn sich die tatrichterliche Schätzung einer länger als eine Sekunde andauernden Rotphase auf die zuverlässige Beobachtung eines Zeugen stützen kann, wonach das Wechsellichtzeichen unmittelbar nach dem Überfahren durch den Betroffenen wieder auf Grün umschaltete (OLG Bamberg NZV 2016, 195). Unter den Bedingungen eines im innerstädtischen Verkehr angewandten standardisierten Messverfahrens bedarf es im Urteil im Regelfall keiner Feststellungen dazu, wo genau sich der Betroffene beim Umspringen der Ampel auf rotes Wechsellicht befand. Denn hier ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase und mithin von der Möglichkeit gefahrlosen Anhaltens auszugehen (KG DAR 2016, 214).

 

Hinweis:

Der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Abstandsunterschreitung kann, wenn keine speziellen Kenntnisse des betroffenen Kraftfahrers festgestellt sind, nicht damit begründet werden, dass der Kraftfahrer durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen (OLG Oldenburg NZV 2016, 347).

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