Der Vergleich ist ein Vertrag zwischen den Parteien, steht also zu deren Disposition. Ist der Mandant innerhalb der Widerrufsfrist z.B. nicht erreichbar und droht die Frist abzulaufen, kann nur der Gegner die Frist verlängern, niemals das Gericht. Für die Verlängerung ist keine Zustimmung des Gerichts notwendig (allgemeine Meinung; a.A. MüKo-ZPO/Wolfsteiner, § 794 Rn 17, 59), sie sollte aber dem Gericht mitgeteilt werden. Ist der Gegner nicht erreichbar ist der Vergleich daher vorsorglich zu widerrufen (er kann ggf. vereinfacht nach § 278 Abs. 6 ZPO neu geschlossen werden).

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