Ein erheblicher Teil der Zivilprozesse wird durch Vergleich beendet: Er spart dem Richter Arbeit und ist für seine Beurteilung günstig. Beim Anwalt lässt der Vergleich eine weitere 1,0-Gebühr anfallen (Nr. 1003 VV RVG) und erspart ihm weitere Termine. 2/3 der Gerichtskosten werden zurückbezahlt (Nr. 1210, 1211 KV GKG), weil gerichtliche Arbeit und Rechtsmittel erspart werden. Der Partei bringt der Prozessvergleich eine Verkürzung des Verfahrens und den Wegfall von Rechtsmittelmöglichkeiten, das Verfahren wird insgesamt verteuert, außer es entfallen künftige Beweisaufnahmen, insbesondere Sachverständigengutachten. Erspart der Prozessvergleich eine notarielle Beurkundung, bleiben Vollzugs- und Betreuungsgebühren des Notars beim Kostenvergleich meist außer Betracht, weil das Gericht keine derartigen Leistungen erbringt. Manchmal bereut der Mandant später den Vergleich und geht gegen seinen Anwalt wegen mangelhafter Beratung vor.

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