(BVerfG, Beschl. v. 6.9.2016 – 2 BvR 890/16) • Eine Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist nicht schon dann unzulässig, wenn die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates nicht in demselben Umfang gewährleistet ist, wie dies im deutschen Strafverfahren der Fall ist. Die im britischen Strafprozess bestehende Möglichkeit, unter bestimmten Umständen das Schweigen eines Angeklagten zu seinem Nachteil zu verwenden, widerspricht zwar dem im deutschen Strafrecht geltenden Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, verletzt aber noch nicht die für integrationsfest erklärten Verfassungsgrundsätze. Nur wenn der unmittelbar zur Menschenwürde gehörende Kerngehalt der Selbstbelastungsfreiheit berührt ist, liegt eine Verletzung von Art. 1 GG vor. Hinweis: Damit hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines kroatisch-irischen Staatsbürgers abgewiesen, der seine Auslieferung an Großbritannien verhindern wollte.

ZAP EN-Nr. 745/2016

ZAP F. 1, S. 1111–1112

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