(OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.6.2016 – 10 W 23/16) • Grundsätzlich ist die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit auch im selbstständigen Beweisverfahren möglich. Es stellt keinen Befangenheitsgrund dar, wenn der Gerichtssachverständige vor längerer Zeit (hier: bis vor ungefähr zehn Jahren) am (wissenschaftlichen) Institut einer Professorin beschäftigt war, die für eine Partei oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen in derselben Angelegenheit nun ein Privatgutachten erstattet hat. Auch der Umstand, dass diese Professorin damals seine „Doktormutter“ war, rechtfertigt nicht die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Mit einem Hinweis zur Gefahrenabwehr setzt sich der Sachverständige ebenfalls nicht dem Vorwurf der Befangenheit aus.

ZAP EN-Nr. 734/2016

ZAP F. 1, S. 1108–1109

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