(AG Düsseldorf, Urt. v. 7.6.2016 – 137 Ds – 70 Js 1831/16 – 63/16) • Eine 14-jährige Schülerin, die im Klassenraum ihrer Schule ein Foto ihres Lehrers fertigt und dieses auf ihre Facebook-Seite stellt mit dem Kommentar „Behinderter Lehrer ever“, macht sich der Beleidigung schuldig. Dies gilt auch dann, wenn das Foto nur für einen eingeschränkten Nutzerkreis, nämlich ihren Facebook-Freundeskreis sowie deren Freunde zu sehen ist. Bestehen an der Verantwortungsreife der Schülerin keine Zweifel, so ist die Aufgabe, innerhalb von zwei Monaten 20 Arbeitsstunden nach Weisung der zuständigen Jugendgerichtshilfe abzuleisten, nicht zu beanstanden.

ZAP EN-Nr. 744/2016

ZAP F. 1, S. 1111–1111

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