Nachdem sich EU-Kommission, EU-Parlament und Rat bereits am 30. Juni auf einen Kompromiss zur Richtlinie zur Prozesskostenhilfe in Strafverfahren einigen konnten, wurde dieser Kompromiss am 4. Oktober vom Plenum des EU-Parlaments angenommen. Gegenüber der bisherigen Regelung im deutschen Strafverfahren wird sie einige Neuerungen bringen, kennt die StPO doch zurzeit nur das Instrument der "notwendigen Verteidigung". Die neue EU-Regelung geht darüber hinaus, indem sie auch bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen, etwa bei Tatortrekonstruktionen und Gegenüberstellungen, ein Recht auf Prozesskostenhilfe vorsieht. Zudem wird das Recht des Beschuldigten auf Prozesskostenhilfe in Fällen des Europäischen Haftbefehls gestärkt, sowohl in dem Staat, der den Haftbefehl erlässt, als auch in dem Staat, der diesen vollstreckt.

Nun muss der EU-Rat den Kompromiss noch formell billigen, bevor die Umsetzungsfrist beginnt. Den nationalen Gesetzgebern wird 30 Monate Zeit gegeben, um die Richtlinie ins eigene Recht umzusetzen. Aus Kreisen der Anwaltschaft ist die Neuregelung bereits positiv kommentiert worden. Sie erweitere das Recht auf notwendige Verteidigung und verbessere den Zugang zum Recht.

[Quelle: DAV]

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