Verlangt die Bundesrepublik Deutschland von einer Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer durch einen versicherten Lkw auf der Standspur einer Bundesautobahn verursachten Ölspur, die von einem zertifizierten Reinigungs- und Entsorgungsunternehmen, das von der zuständigen Straßenmeisterei beauftragt worden war, beseitigt worden war, kann sie im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen, die den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen. Üblich i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus. Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (BGH NJW 2015, 1298 = NZV 2015, 177 = DAR 2015, 309 = zfs 2015, 328).

 

Literaturhinweis:

Zu frustrierten Aufwendungen und mittelbaren Schäden s. näher Enzinger DAR 2015, 489. Näher zu alternativen Reparaturmethoden s. Wern zfs 2015, 304, zu "Smart repair" s. Huber zfs 2015, 424.

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