Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kfz erforderlich. Es liegt zwar bei typischen Verkehrsdelikten nahe, zu denen auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, dass der Täter zum Führen eines Kfz ungeeignet ist und daher eine isolierte Sperre anzuordnen ist. Dies macht jedoch eine auf den Einzelfall bezogene Begründung nicht entbehrlich (BGH NZV 2015, 252 Ls.).

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