Der Konsum von sog. harten Drogen (also mit Ausnahme von Cannabis) führt nach der Regelannahme gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Kraftfahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kfz unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist. Gelegentlicher Konsum von Cannabis i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kfz, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (BVerwG NJW 2015, 2439 = NZV 2015, 256 = DAR 2014, 711 = zfs 2015, 173 m. Anm. Haus = VRR 3/2015, 13 [Burhoff]). Auch wenn der Gelegenheitskonsument einen Abstand von 30 Stunden zwischen dem letzten Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr einhält, fehlt es bei einem nachgewiesenen THC-Wert von über 1,0 ng/ml im Blut an der für die Fahreignung erforderlichen Trennungsfähigkeit (OVG Schleswig NJW 2015, 2202). Der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum kann mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht gleichgesetzt werden (OVG Hamburg NJW 2014, 3260 = NZV 2015, 407 = zfs 2014, 655).

 

Literaturhinweis:

Einen instruktiven Überblick der Rechtsgrundlagen, Begrifflichkeiten und Rechtsprechung zu Drogenkonsum und Fahreignung gibt Koehl zfs 2015, 369.

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