Der EuGH (DAR 2015, 382 = StRR 2015, 307/VRR 8/2015, 15 [jew. Pießkalla]); Fall Wittmann) hat klargestellt, dass die Anordnung einer isolierten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB als Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis zu verstehen ist mit der Folge, dass sie der Anerkennung der Gültigkeit jedes von einem anderen Mitgliedstaat vor Ablauf dieses Zeitraums ausgestellten Führerscheins entgegensteht. Der Umstand, dass das anordnende Urteil nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, wenn dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen. Wer während einer im Inland festgesetzten Sperrfrist ein fahrerlaubnispflichtiges Kfz führt, macht sich auch dann nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar, wenn er zuvor eine tschechische Fahrerlaubnis erworben hat (OLG Braunschweig VRR 9/2015, 10 [Pießkalla]). Aus dem Urteil muss sich aber ergeben, dass die Sperrfrist im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt ist. Die Mitteilung der Eintragung im Bundeszentralregister genügt nicht (KG NStZ-RR 2015, 25 = StRR 2015, 151 [Küppers]).

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