In einer zu einem Sturzunfall eines Skifahrers ergangenen Entscheidung weist der BGH (NZV 2015, 432 = DAR 2015, 455) auf den auch für Verkehrsunfälle relevanten Umstand hin, dass eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung haben bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile außer Betracht zu bleiben.

Elektrofahrräder werden immer beliebter. Im Anschluss an die "Fahrradhelm"-Entscheidung des BGH (NJW 2014, 2493 = DAR 2014, 520 = VRR 2014, 432 [Türpe], hierzu Huber, NZV 2014, 489) ist in diesem Zusammenhang auf LG Bonn DAR 2015, 340 hinzuweisen. Erleidet der Käufer eines Speed-Pedelecs bei einem Radfahrerunfall Kopfverletzungen, so soll sein Schadensersatzanspruch wegen Mitverschuldens um 50 % gemindert sein, wenn er zum Unfallzeitpunkt keinen Schutzhelm getragen hat.

 

Literaturhinweis:

Zu Fühlbarkeit und Schadenminderungspflicht bei der Nutzungsausfallentschädigung s. Fielenbach NZV 2015, 277.

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