Tenor

1. Der Klageantrag zu 1) ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2013 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Fahrradunfall vom 31.07.2010 in der H-Straße im T3 L mit dem bei der Beklagten erworbenen Elektrofahrrad der Marke C, Modell C2 gem. Rechnung vom 08.06.2010 noch entstehen wird, und zwar 50 % der materiellen Schäden sowie den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 %, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist wegen des Ausspruchs zu Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt nach Sturz mit einem bei der Beklagten gekauften Elektrofahrrad die Beklagte aus eigenem wie abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte, Inhaberin eines Fahrradgeschäfts, handelt mit Fahrrädern, insbesondere Elektrofahrrädern. Der Kläger, geboren 19…, ist selbständiger Kieferorthopäde.

Am 08.06.2010 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein Elektrofahrrad der Marke C, Modell C2 (im Folgenden auch: das Fahrrad) zu einem Kaufpreis von 1.930,– EUR, vgl. Anlage K 1. Das Fahrrad erreicht in der von dem Kläger erstandenen Exportversion Geschwindigkeiten von bis zu 40 km/h „Speed-Pedelec”).

Dem Vertragsschluss war eine Email-Korrespondenz der Parteien vorausgegangen, vgl. Anlage K 2. Im Rahmen dieser Korrespondenz hatte der Kläger um ein Angebot für das Fahrrad mit „breiteren Rädern” gebeten. Die Beklagte hatte daraufhin dem Kläger das Fahrrad mit einer Felge mit den Maßen 622 – 14 mm sowie mit breiteren Reifen der Marke T vom Typ M mit 37 mm Breite angeboten und verkauft. Weiter war vereinbart worden, dass das Fahrrad in vormontiertem Zustand geliefert werde. Der Kläger sollte nur noch die Reifen aufpumpen müssen. Die Beklagte verpackte das Fahrrad in drei Pakete. In einem befand sich das Ladegerät für den Akku, in einem der Rahmen mit Anbauteilen und in dem dritten befanden sich die Laufräder. Die Schläuche und Reifen waren bereits aufgezogen, die Luft jedoch vor dem Transport abgelassen worden. Die Beklagte ließ die Pakete am 17.06.2010 (so die Klageerwiderung) bzw. am 28.06.2010 (so die Klage) an die deutsche Grenze liefern. Dort holte der Kläger die Pakete ab.

Der Kläger setzte die Laufräder selbst ein. Die Endmontage oder jedenfalls das Aufpumpen der Reifen ließ der Kläger vor Ort von der Fahrradwerkstatt W vornehmen.

Am Samstag, dem 31.07.2010 stürzte der Kläger, der ohne Helm mit dem Fahrrad unterwegs war, in der H-Straße in L. Er erlitt hierbei schwerste Verletzungen. U.a. erfuhr er eine traumatische Hirnverletzung sowie eine Schädelkalottenfraktur frontal rechts und links sowie neun weitere Mittelgesichtsfrakturen. Der Kläger wurde in ein Krankenhaus verbracht und lag dort fast zwei Wochen in einem künstlichen Koma. Am 23.08.2010 wurde der Kläger auf die Normalstation verlegt. Am 27.08.2010 wurde er auf eigenen Wunsch vorzeitig in die ambulante Versorgung entlassen (vgl. den Austrittsbericht Anl. K 7). Er war in der Folgezeit zunächst einen Monat lang zu 100% (Berufsverbot von mindestens 4 Wochen) und danach für zwei Monate lang zu 70% arbeitsunfähig. Eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit besteht – nach seinem Vorbringen – nach wie vor.

Der Kläger nahm im September 2010 Kontakt zu der Beklagten auf, ohne jedoch den Sturz zu erwähnen. Einige Zeit später rief der Kläger bei der Beklagten an und teilte u.a. mit, dass ihm ein Schlauch geplatzt sei; abermals erwähnte er den Sturz nicht. Ende Oktober ließ der Kläger das Fahrrad bei der Fa. W reparieren, d.h. den „Platten” beheben bzw. den Schlauch ersetzen. Dazu verhält sich das Schreiben der Firma W vom 30.10.2010, Anl. JR 9:

„Wir sind der Meinung, dass dies kein normaler Platten ist. Die Art der Beschädigung weist darauf hin, dass der Schlauch bei der Montage zwischen Pneu und Felge eingeklemmt wurde und dann durch den Druck platzte.”

Erstmals mit Schreiben vom 30.11.2010, Anl. JR 4, machte der Kläger den Schaden gegenüber der Beklagten geltend.

Unter dem 23.06.2011 erstellte das Universitäts-Spital A dem Kläger nach Rhinologie-Sprechstunde vom selben Tag die folgende Bescheinigung (Anl. K 9):

„… Sie haben angegeben, direkt nach dem Unfall nichts mehr zu riechen. […] Betreffend den Geruchssinn ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Rahmen des Schädelhirntraumas die Fila olfactoriae abgeschert wurden, so dass die Prognose für eine Geruchssinnverbesserung als sehr unwahrscheinlich eingestuft werden muss.

4 von 12 Punkten … „

Gericht ein selbständiges Beweisverfahren ein (18 OH 27/11). Der ...

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