Prinzipiell kann der Beklagte "auf Grund" des UWG auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn der Tatbestand einer Vorschrift des UWG verwirklicht ist, die eine solche Rechtsfolge ausspricht. Ob das geschehen ist, muss das zuständige Gericht erst entscheiden. Das heißt, auch im Rahmen der §§ 13, 14 UWG stellt sich das Problem der "doppeltrelevanten Tatsachen". Die Praxis löst es wie in anderen Streitsachen: § 13 UWG gilt für alle Klagen, bei denen der als richtig zu unterstellende Tatsachenvortrag der Klagebegründung in Anwendung von Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb den Klageantrag rechtfertigt. Ohne Bedeutung ist, ob dem Klageantrag auch aufgrund einer vertraglichen Sonderbeziehung oder aufgrund nicht im Urheberrecht angesiedelter gesetzlicher Vorschriften stattgegeben werden könnte. Was vom BGH (Beschl. v. 10.12.2002 – X ARZ 208/02) für die "unerlaubte" Handlung geklärt ist – also die umfassende Entscheidungskompetenz des zulässigerweise angegangenen Gerichts –, gilt auch für eine "unlautere" Handlung. Notfalls wird sie durch Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO herbeigeführt.

 

Beispiel:

Die Antragstellerin, die Inhaberin eines Patents an einem "Slimtrainer" ist, hat gegen denjenigen, der ihr Recht durch Nachbau verletzt hat, eine Entschädigung beim LG D, bei dem Patentsachen konzentriert sind, erstritten. Sie begehrt nunmehr von der Antragsgegnerin beim LG K, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin ihren Sitz hat, Unterlassung des Vertriebs eines gleichartigen Geräts. Das LG K erklärt sich für unzuständig und verweist an das LG D, das sich ebenfalls für unzuständig erklärt. Das LG K wird als das zuständige Gericht bestimmt, weil der Antrag auf Anordnung der Unterlassung des Vertriebs ausdrücklich (und lediglich) auf Wettbewerbsverstöße gestützt worden sei (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.4.2002 – 19 Sa 29/02).

Klageansprüche, die nicht in Anwendung von Vorschriften des UWG schlüssig dargetan sind, können vom nach § 14 UWG – teilweise – zuständigen Gericht jedoch ausgeschieden und an ein zuständiges Gericht verwiesen werden. Bisweilen ist es allerdings schwierig, sie von Ansprüchen abzugrenzen, für die § 14 UWG gilt, insbesondere, wenn Ansprüche in einem Antrag zusammengefasst werden. Das Problem lässt sich jedenfalls nicht mit abstrakten Überlegungen zum Streitgegenstand, sondern nur für jeden Einzelfall lösen, indem dem Kläger aufgegeben wird, für eine optische Trennung der geltend gemachten Ansprüche zu sorgen.

aa) Vertragsstrafe

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Ist das geschehen, so wirft das die Frage auf, ob § 13 Abs. 1 S. 1 UWG auch anwendbar ist, wenn der Abmahner die Vertragsstrafe mit der Begründung einklagt, sie sei verwirkt. Teilweise wird gesagt, dann werde kein Anspruch "auf Grund" des UWG geltend gemacht (OLG Rostock, Beschl. 15.1.2014 – 2 AR 1/13; OLG Köln, Beschl. v. 5.6.2014 – 8 AR 68/14; LG Arnsberg, Urt. v. 9.4.2015 – 8 O 148/14). Nach a.A. soll § 13 Abs. 1 UWG auf diese Fallkonstellation Anwendung finden (OLG Jena, Urt. v. 1.9.2010 – 2 U 330/10; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.4.2015 – 6 U 57/13; LG Mannheim, Beschl. v. 28.4.2015 – 2 O 46/15, Verweisung von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen). Der BGH (Beschl. v. 26.8.2014 – X ARZ 275/14) hat sich trotz zulässiger Divergenzvorlage des OLG Köln mit § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO aus der Affäre gezogen. Nicht nur semantische Überlegungen sprechen dafür, den "Vertragsstrafeprozess" als Wettbewerbsstreitsache anzusehen. Vielmehr macht es keinen Sinn, die gerichtliche Zuständigkeit davon abhängig zu machen, ob die Vertragsstrafe in Höhe eines Betrags vereinbart worden ist, der über oder unterhalb der Grenze des § 23 Nr. 1 GVG liegt. Das wäre aber zu klären, würde der Prozess nicht unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 UWG fallen.

bb) Notarielle Urkunde

Ähnlich kontrovers gesehen wird der Fall, dass sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde verpflichtet hat, bestimmte (wettbewerbswidrige) Handlungen zu unterlassen. Einerseits wird gesagt, dass für einen Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds gem. § 890 Abs. 2 ZPO das Prozessgericht zuständig sei, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz habe, und zwar, wegen § 13 UWG, das Landgericht (OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2014 – 6 W 43/14; LG Bonn, Beschl. v. 15.7.2014 – 1 O 222/14). Demgegenüber wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Androhung gem. § 890 Abs. 2 ZPO (Vorbereitung einer) Vollstreckungsmaßnahme sei und dass deshalb zwar das Gericht zuständig sei, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz habe, indessen nicht das Landgericht als Prozessgericht, sondern das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (OLG München, Beschl. v. 5.3.2015 – 34 AR 35/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.9.2014 – 20 W 93/14).

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