Normenkette

UWG § 13 Abs. 1 S. 1; BGB § 315 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 12.11.2013; Aktenzeichen 8 O 183/13)

BGH (Aktenzeichen I ZR 93/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil durch die Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des LG Kiel vom 12.11.2013 wird das angefochtene Urteil geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird im Hinblick auf die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.500 EUR aufgrund einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung vom Juli/August 2009. Nachdem der Kläger den Beklagten wegen einzelner Werbeaussagen auf der von der Rechtsvorgängerin Vertrieb-R. GbR gehaltenen domain www ... com abgemahnt hatte, hat sich der Beklagte dem Kläger gegenüber insoweit zur Unterlassung und für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer nach billigem Ermessen zu bestimmenden Vertragsstrafe verpflichtet. Wegen der Einzelheiten des Zustandekommens und Inhalts dieser Verpflichtung nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Mit Schreiben vom 17.9.2012 verlangte der Kläger wegen behaupteter Verletzung dieser vertraglichen Vereinbarung Unterlassung und Zahlung unter Fristsetzung bis zum 25.9.2012. Nachdem die Zahlung ausgeblieben war, erlangte der Kläger am 2.10.2012 im Wege der einstweiligen Verfügung einen entsprechenden Unterlassungstitel.

Das LG hat mit der Zustellung der Klage beide Parteien darauf hingewiesen, dass es sich für sachlich unzuständig erachte und hat aufgrund der schriftsätzlich formulierten Bitte des Klägers, über die Zulässigkeit zu entscheiden, Termin anberaumt und die Klage nach mündlicher Verhandlung als unzulässig abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, für die Entscheidung über die Klage sei das AG nach §§ 71, 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG sachlich zuständig, denn die in § 13 Abs. 1 UWG bestimmte ausschließliche Zuständigkeit der LG für Ansprüche "auf Grund dieses Gesetzes" gelte nicht für vertragliche Ansprüche. Die sachliche Zuständigkeit des LG sei auch nicht durch rügeloses Verhandeln des Beklagten zur Hauptsache begründet, weil in der mündlichen Verhandlung nur über die Zulässigkeit der Klage verhandelt worden sei.

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten antragsgemäß zu verurteilen.

Der Kläger meint, dass zu den in § 13 UWG genannten Ansprüchen auch Vertragsstrafeansprüche gehörten, die aus einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit hervorgegangen seien. Zur Begründung seiner Auffassung macht er sich zunächst die von ihm zitierten Ausführungen der LG Aschaffenburg und Duisburg zu eigen. Ergänzend weist der Kläger auf den bestehenden engen Zusammenhang hin zwischen Inhalt und Reichweite der vertraglichen und gesetzlichen Unterlassungsverpflichtung. Dieser Zusammenhang sei vom Gesetzgeber gewollt, denn dieser habe sich bewusst im UWG dafür entschieden, es den Marktteilnehmern so weit wie möglich selbst zu überlassen, die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Regelungen zu gewährleisten. Wenn im Gesetz bestimmt sei, dass ein vertraglicher Unterlassungsanspruch an die Stelle eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs treten könne, stehe mit dieser Regelungskonzeption eine strikte Trennung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ausdrücklich erwähnten vertraglichen Unterlassungsverpflichtungen einerseits und der gesetzlichen Unterlassungsansprüche andererseits nicht in Einklang.

Für die Einbeziehung des Vertragsstrafeanspruchs in die Zuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 UWG spreche außerdem der im Gesetzgebungsverfahren formulierte Zweck dieser Norm, die Sachkunde und Erfahrung der LG (Kammern für Handelssachen) zu nutzen, die AG von einem unter Umständen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand in vereinzelt zu entscheidenden UWG-Sachen zu entlasten und einen Gleichklang mit den übrigen im gewerblichen Rechtsschutz geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu schaffen.

Der Kläger rügt außerdem, dass die Zuständigkeit des LG auch durch rügelose Einlassung des Beklagten zur Hauptsache begründet sei.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Kiel vom 12.11.2013 - 8 O 183/13 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.500 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Voraussetzungen des § 39 ZPO seien nicht gegeben, weil der Beklagte nicht zur Hauptsache, sondern in de...

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