Ab wann kann eine solche besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angenommen werden?

Der BAföG-Höchstsatz beträgt ab dem Jahr 2015 im Jahr 8.820 EUR bei einer auswärtigen Unterbringung. Das entspricht in etwa dem Regelsatz der Sozialhilfe/Hartz IV (jeweils einschließlich Kosten der Unterkunft). Nach § 850 c ZPO ist bei einem Alleinstehenden ein Einkommen bis monatlich 1.074 EUR pfändungsfrei (pfändungsfreies Existenzminimum). Bei der Einkommensteuer bleibt ein Grundfreibetrag von 8.472/16.944 EUR (Alleinstehende/Verheiratete) im Jahr steuerfrei.

Eine Besteuerung mit Aufwandsteuer darf erst deutlich über dem Grundfreibetrag der Einkommensteuer beginnen. Denn der Grundfreibetrag stellt unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nur ein Minimum des Einkommens von der Besteuerung frei. Eine grundsätzliche besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann deshalb nur weit oberhalb des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer angenommen werden. Ein Hinweis ist dem Kommunalabgabengesetz von Bayern in Art. 3 Abs. 3 S. 2 zu entnehmen. Dort ist bei der Zweitwohnungssteuer eine Freigrenze von 29.000 EUR für Alleinstehende und von 37.000 EUR für Ehegatten angeordnet. Geeignet erscheint mir eine Orientierung an den Durchschnittseinkommen. Diese lagen im Jahre 2014 bei 32.000 EUR. Eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann danach allenfalls ab 35.000 EUR angenommen werden.

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