Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2016 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung.

So steigt die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) von 6.050 EUR (2015) auf 6.200 EUR pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.200 EUR (2015) auf 5.400 EUR pro Monat.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.650 EUR im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.650 EUR im Monat.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2016 bundeseinheitlich auf 36.267 EUR im Jahr festgesetzt.

Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird neu festgesetzt. Sie erhöht sich bundeseinheitlich gegenüber 2015 (54.900 EUR) auf 56.250 EUR jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 EUR im Jahr (2015: 49.500 EUR).

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die u.a. der Beitragsberechnung in der Kranken- und Rentenversicherung dient, beträgt für das kommende Jahr 2.905 EUR pro Monat in den alten Bundesländern (2015: 2.835 EUR) und in den neuen Bundesländern 2.520 EUR (2015: 2.415 EUR).

[Quelle: Bundesregierung]

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