In den Fällen des § 327m Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BGB kann der Verbraucher gem. § 327m Abs. 3 S. 1 BGB – der an die Stelle des § 281 BGB tritt und dessen Regelungsinhalt entsprechend anpasst (RegE, a.a.O., S. 69) – unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 283 Abs. 1 S. 3 und Abs. 4 BGB sind gem. § 327m Abs. 3 S. 2 BGB entsprechend anzuwenden. Verlangt der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Unternehmer nach § 327m Abs. 3 S. 3 BGB (als Äquivalent zu § 281 Abs. 5 BGB) zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 327o und p BGB berechtigt. § 325 BGB gilt gem. § 327m Abs. 3 S. 4 BGB entsprechend – womit sichergestellt wird, dass die Vertragsbeendigung neben den Schadensersatzansprüchen möglich bleibt.
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