Gegenstand der Entscheidung ist, dass eine starre Frist von 4 Jahren, nach denen spätestens eine Schönheitsreparatur des Mieters vorgenommen werden muss, durch eine zusätzliche Einzelfallklausel relativiert werden kann, da dem Mieter dann ein Anspruch zustehen kann, eine Verlängerung des Renovierungszeitraums zu erwirken, wenn die tatsächliche Abnutzung noch nicht so stark ist, wie regelmäßig angenommen. In einem solchen Fall kann eine starre Renovierungsklausel als nicht zu beanstandende weiche Renovierungsklausel anzusehen sein.

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