(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.8.2019 – L 6 U 551/18) • Die Zuständigkeit bei Berufskrankheiten richtet sich auch unter Anwendung der RVO nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde. Für die Diagnose einer Polyneuropathie ist eine elektrophysiologische Untersuchung unerlässlich.

ZAP EN-Nr. 597/2019

ZAP F. 1, S. 1055–1055

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