(OLG Schleswig, Urt. v. 4.7.2018 – 12 U 87/17) • Bei einem zum Zeitpunkt der Versteigerung zweieinhalb Jahre alten Hengst handelt es sich um eine gebrauchte Sache i.S.d. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB. Auch beim Tierkauf ist zwischen „neu“ und „alt“ zu unterscheiden. Zur Abgrenzung ist – unabhängig davon, welchem Zweck ein Pferd dienen soll und ob es schon verwendet worden ist – allein auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt des Tieres abzustellen. Hinweis: Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Pferd nicht mehr als neu im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, hat in einer Vielzahl von Versteigerungsfällen Relevanz. Das Verfahren ist beim BGH anhängig (Az. VIII ZR 240/18).

ZAP EN-Nr. 568/2018

ZAP F. 1, S. 1031–1031

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