Dem im Heim lebenden Elternteil steht zudem ein zusätzlicher Barbetrag für die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, NJW 2013, 301 = FamRZ 2013, 203 m. Anm. Hauß). Dazu gehört auch der nach § 35 SGB XII gezahlte Bar- und der nach § 133a SGB XII gewährte Zusatzbetrag, der Heimbewohnern, die einen Teil der Kosten des Pflegeheims aus eigenen Mitteln zahlen können, vom Sozialleistungsträger, der die nicht gedeckten Heimkosten übernimmt, gewährt wird (BGH FamRZ 2010, 1535).

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