(OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.8.2017 – 13 U 222/16) • Kommt es während eines freiwilligen Paartanzes zu einem Tanzunfall, haftet der Tanzpartner nicht für die Folgen des Unfalls. Dabei wird der Mittänzer nicht zu einem Paartanz gezwungen, wenn sich der Tanzpartner nicht von der Äußerung „ich kann nicht tanzen und das Ganze ist zu schnell für mich“ abhalten lässt und mit der Ausführung von Tanzschritten beginnt. Lässt sich eine Person – wenn auch zunächst widerwillig – auf den Tanz ein, ist sie für die damit verbundene Selbstgefährdung letztlich selbst verantwortlich.

ZAP EN-Nr. 615/2017

ZAP F. 1, S. 1041–1041

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