Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung des Tanzpartners bei freiwillig ausgeführtem Paartanz

 

Normenkette

ZAP EN-Nr. 615/2017

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 28.10.2016; Aktenzeichen 27 O 171/16)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach der heutigen Beratung der Berufungssache im Senat erweist sich das Rechtsmittel jedoch nach derzeitiger Beurteilung des Sach- und Streitstandes als offensichtlich unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 1 Nr. 2 - 4 ZPO liegen ebenfalls vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern. Ebenso wenig ist unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache eine mündliche Verhandlung vor dem Senat geboten.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwendungen und vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs. 1 BGB nicht vor.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die ebenso kurzen wie prägnanten Ausführungen des Landgerichts, denen er sich nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen anschließt, Bezug.

Unter Zugrundelegung des gesamten entscheidungserheblichen erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie den von den Parteien im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 13.09.2016 (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 118 - 121 d. A.) gemachten Angaben kann bei wertender Betrachtung die vom Senat ausdrücklich bedauerte und für die Klägerin mit weitreichenden privaten und beruflichen Konsequenzen verbundene Schädigung dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

Zwar ist mit der Klägerin schon nach dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den Bekundungen der Parteien im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung völlig zweifelsfrei davon auszugehen, dass die alleinige - und nachhaltige - Initiative zu dem schließlich von den Parteien auf der privaten Geburtstagsfeier ausgeführten Paartanz vom Beklagten ausgegangen ist. Durch das an den Händen fassen der Klägerin hat der Beklagte - konkludent - seinem Wunsch Ausdruck verliehen, mit der Klägerin einen Paartanz auszuführen. Von seinem Vorhaben hat sich der Beklagte durch die Äußerungen der Klägerin, dass sie nicht tanzen könne und das Ganze zu schnell für sie sei, nicht abhalten lassen und mit der Ausführung von Tanzschritten begonnen.

Wenngleich der Senat das Verhalten des Beklagten als egoistisch und wenig einfühlsam bewertet, kann - auch nach der eigenen Schilderung der Klägerin - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Gewalt ausgeübt hat und sein Verhalten - strafrechtlich relevanten - Nötigungscharakter erreicht hat.

Vielmehr ist nach den eigenen Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass sie sich letztlich freiwillig auf den Tanz mit dem Beklagten eingelassen hat.

Es ist im vorliegenden Zusammenhang insbesondere nicht hinreichend von der Klägerin dargetan, dass sie ohne jedwedes eigenes Zutun und gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen vom Beklagten geradezu zum Tanzen "gezwungen" worden sei. Nach dem als unstreitig anzusehenden Sachverhalt hat die Klägerin - lediglich - geäußert, sie könne nicht tanzen und das Ganze sei zu schnell für sie.

Von diesem Sachverhalt hat der Senat auszugehen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO hat keine der Parteien gestellt.

Eine klare und ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Beklagten wie etwa "nein, ich möchte bzw. werde nicht mit dir/Ihnen tanzen", hat die Klägerin nicht abgegeben. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass für die Klägerin keine ihr zumutbare Möglichkeit bestanden hätte, dem Tanzwunsch des Beklagten entgegenzuwirken bzw. sich diesem zu entziehen. Es hätte in der konkreten Situation nach Einschätzung des Senats durchaus die Möglichkeit bestanden, sowohl in verbaler und auch physischer Hinsicht, etwa durch eine klar artikulierte Absage gegenüber dem Beklagten, ein Verlassen der Tanzfläche oder wenn ihr dies aufgrund des an den Händen Gehaltenwerdens durch...

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