Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Haftung des Tanzpartners bei freiwillig ausgeführtem Paartanz
Normenkette
ZAP EN-Nr. 615/2017
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 28.10.2016; Aktenzeichen 27 O 171/16) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach der heutigen Beratung der Berufungssache im Senat erweist sich das Rechtsmittel jedoch nach derzeitiger Beurteilung des Sach- und Streitstandes als offensichtlich unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung in der Sache (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 1 Nr. 2 - 4 ZPO liegen ebenfalls vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern. Ebenso wenig ist unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache eine mündliche Verhandlung vor dem Senat geboten.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwendungen und vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht.
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Insbesondere liegen di...