(EuGH, Urt. v. 7.9.2017 – C-559/16) • Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen eines Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start-und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.
ZAP EN-Nr. 617/2017
ZAP F. 1, S. 1041–1041
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