Eine Händlerin hatte über einen Webshop auf einer Plattform FFP2-Atemschutzmasken mit einem Symbol der (schwarz-rot-goldenen) Deutschlandfahne vertrieben. Zusätzlich erfolgte der Hinweis „Deutscher Qualitätslieferant”. Kein Hinweis erfolgte in der Werbung allerdings darauf, dass die Masken in China produziert wurden. Eine Mitbewerberin mahnte das Verhalten der Händlerin als wettbewerbswidrig ab, da den Kunden suggeriert werde, die Masken seien in Deutschland hergestellt worden. Die abgemahnte Händlerin verteidigte sich damit, das Symbol der Deutschlandfahne beziehe sich auf sie selbst als Lieferantin („Deutscher Qualitätslieferant”). Das sei für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erfassbar. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, verklagte die Mitbewerberin die Händlerin auf Unterlassung, mit dem Symbol der Deutschlandfahne zu werben, wenn die Masken nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sind. Das LG Bochum (Urt. v. 22.3.2023 – I-13 0 97/22) gab der Klage statt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten vor dem OLG Hamm blieb erfolglos. Mit Beschl. v. 20.6.2023 (I-4 U 108/23) teilte das Gericht mit, es beabsichtige die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht habe. Das Gericht führte dazu aus, die Unterscheidung zwischen Hersteller und Lieferant sei einem Durchschnittsverbraucher durchaus geläufig. Insofern sei – isoliert betrachtet – der Teil der Aussage „Deutscher Qualitätslieferant” nicht zu beanstanden. Allerdings komme es auf eine Gesamtbetrachtung an. Ein Lieferant werde i.d.R. nicht nach Qualitätsstandards beurteilt. Vielmehr bringe der Kunde dies mit der Ware in Verbindung. Daher werde durch den Zusatz „Qualitätslieferant” vermittelt, die zu liefernde Ware sei von besonderer Qualität, was gerade bei Atemschutzmasken für den Verkehr eine wichtige Rolle spiele. Unter den konkreten Umständen rechne kein Verbraucher damit, dass die Ware aus China stamme. Dass sich ein Hinweis auf den chinesischen Hersteller auf der Rückseite der Verpackung befindet, sah das Gericht als unerheblich an, da der Verbraucher hierüber erst nach Erhalt der Ware informiert wird.

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