Ein Arbeitnehmer hat zur Begründung seiner Klage auf Vergütung von ihm geleisteter Überstunden zunächst darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber eine Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zudem vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat (vgl. BAG, Urt. v. 21.12.2016 – 5 AZR 362/16, NZA 2017, 584).

Diese vom BAG entwickelten Leitlinien zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung/Erfassung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht obsolet. Vielmehr differenziert der für Vergütungsfragen zuständige Fünfte Senat des BAG streng zwischen der arbeitsschutzrechtlichen Betrachtung und der vergütungsrechtlichen Betrachtung.

Verlangt der Arbeitnehmer Überstundenvergütung, hat er im Prozess die Leistung solcher und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen. Vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung ist nicht wegen der Entscheidung des EuGH zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH, Urt. v. 14.5.2019 – C-55/18, a.a.O.) abzurücken (BAG, Urt. v. 4.5.2022 – 5 AZR 359/21, NZA 2022, 1267). Die Entscheidung des EuGH, Urt. v. 14.5.2019 – C-55/18 zur Pflicht der Arbeitgeber ein Zeiterfassungssystem einzuführen, gibt weder Anlass noch Legitimation, die Rechtsprechung des Senats zur Darlegungslast im Überstundenvergütungsprozess, entgegen nationalen prozessrechtlichen Grundsätzen, zu ändern (BAG, Urt. v. 4.5.2022 – 5 AZR 474/21, NZA 2022, 1271; LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.8.2021 – 16 Sa 875/20, juris).

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