Gemäß § 14 Abs. 2 RVG hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der verfahrensgegenständlichen Rahmengebühr streitig ist. Ein solcher Streit dürfte im Rahmen einer Klage auf Rückzahlung eines auf Rahmengebühren gezahlten Vorschusses erst dann bestehen, wenn der Rechtsanwalt seine Vergütung abgerechnet. In allen anderen Fällen hält der Verf. die Einholung eines Gutachtens für entbehrlich, was der BGH in seinem Urt. v. 7.3.2019 – IX ZR 143/18 (zfs 2019, 343 m. Anm. Hansens = RVGreport 2019, 208 [ders.] = AGS 2019, 170 m. Anm. N. Schneider) ohne nähere Erläuterung anders gesehen hatte.
ZAP F. 24, S. 995–1006
Von Heinz Hansens, VorsRiLG a.D., Berlin
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