(OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.8.2021 – I-1 U 108/20) • Zur fiktiven Abrechnung eines unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes liegenden Fahrzeugschadens nach polnischem Recht sind die Vorschriften der Art. 415, 354 § 2, 363 § 1 S. 1; §§ 19 Abs. 1 KC zu beachten. Ereignet sich der Verkehrsunfall in Polen, kann der Geschädigte Ersatz der Kosten des Transports seines beschädigten Fahrzeuges zu seinem Wohnsitz in Deutschland verlangen, wenn diese nicht außer Verhältnis zu dem Wert des Fahrzeuges stehen. Der Geschädigte kann die Kosten eines in Deutschland beauftragten Rechtsanwalts nach dem RVG abrechnen; auf die Vergütung, die einem Rechtsanwalt in Polen zu zahlen gewesen wäre, kommt es dann nicht an.

ZAP EN-Nr. 527/2021

ZAP F. 1, S. 966–966

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