Nach § 41 S. 1 ist der Anspruch von Versicherten auf eine Rente wegen Alters als kein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann.

Nach S. 2 der Vorschrift gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmern ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen können, den Arbeitnehmern gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von Arbeitnehmern innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.

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