Vor 2017 waren nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 a.F. Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei und zwar auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Nunmehr bestimmt die Vorschrift, dass Personen versicherungsfrei sind, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Vollrente wegen Alters beziehen. Demnach besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine Versicherungsfreiheit mehr. Der in diesem Zeitraum neben dem Rentenbezug erzielte Hinzuverdienst ist beitragspflichtig und erhöht die bereits laufende Rente nach Maßgabe des § 66 Abs. 3a S. 1 SGB VI. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte.

Für die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze zahlten Arbeitgeber bisher für bei ihnen beschäftigte Rentner und Rentnerinnen zwar die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung, die diesen jedoch, weil sie zwingend versicherungsfrei waren, nicht in Form von Rentenerhöhungen zugutekamen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 können nunmehr beschäftigte Rentner und Rentnerinnen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden dem Rentenkonto gutgeschrieben und erhöhen die Rente, wobei die Erhöhung jeweils jährlich zum 1.7.2017 der Altersrente erfolgt. Gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 3 gewährt die Rentenversicherung ferner einen Zuschlag von 0,5 % monatlich für die Teile einer Altersrente, die erst nach Erreichen der Altersgrenze dem Rentenkonto gutgeschrieben werden.

 

Hinweis:

Auch im Minijob ist ein entsprechendes Vorgehen für Rentner und Rentnerinnen möglich, wobei allerdings bei Votieren für die Rentenversicherungspflicht ein Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 3,7 % vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen ist.

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