(BGH, Urt. v. 29.4.2020 – VIII ZR 355/18) • Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558a BGB (Erklärung und Begründung des Erhöhungsverlangens in Textform) und nach § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur Erhebung der Zustimmungsklage) ist insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen und betrifft deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11.7.2018 – VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn 12 und vom 13.11.2013 – VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn 13; jeweils m.w.N.). Der Berliner Mietspiegel (hier: 2015) kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens (§ 558a BGB) auch für minderausgestattete Wohnungen (hier: ohne Innen-WC) herangezogen werden. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11.2.2020 ist nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass von dem darin geregelten Verbot (jedenfalls) gerichtliche Mieterhöhungsverfahren nicht erfasst sind, in denen der Vermieter einen Anspruch auf Erhöhung der Miete zu einem vor dem in dieser Bestimmung festgelegten Stichtag (18.6.2019) liegenden Zeitpunkt verfolgt. Hinweis: Änderung der Rechtsprechung – Verfahrensförmlichkeiten (Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter) sind nach dieser Entscheidung des BGH nun als Teil der Klagebegründetheit anzusehen.

ZAP EN-Nr. 462/2020

ZAP F. 1, S. 1003–1004

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