(BFH, Urt. v. 28.4.2020 – VI R 50/17) • Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird. Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist insoweit unerheblich. Eine Vorausleistung über den Erschließungsbeitrag ist daher nicht nach § 35a Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 EStG begünstigt.
ZAP EN-Nr. 483/2020
ZAP F. 1, S. 1009–1009
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