(OLG Bamberg, Beschl. v. 19.8.2019 – 2 WF 183/19) • Die fristgebundene Aufforderung zur Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO bedarf in Familienstreitsachen gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 329 Abs. 2 S. 2 ZPO der Zustellung. Wurde nur die "formlose" Hinausgabe (formlose Mitteilung gem. § 15 Abs. 3 FamFG), nicht aber eine förmliche Bekanntgabe i.S.d. § 15 Abs. 2 FamFG verfügt, fehlt es an einem Willen zur förmlichen Bekanntgabe, weshalb eine Heilung nach §§ 15 Abs. 2 S. 1 FamFG, 189 ZPO ausscheidet.

ZAP EN-Nr. 555/2019

ZAP F. 1, S. 998–998

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