(LAG Köln, Beschl. v. 30.4.2019 – 1 Ta 17/19) • Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Rechtsaktes der gerichtlichen Beiordnung ist der Rechtsanwalt gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verpflichtet, seiner Mandantschaft im Umfang der Beiordnung zur Verfügung zu stehen. Ist beim Prozesskostenhilfemandat die Beiordnung unbeschränkt beantragt und bewilligt worden, muss der Rechtsanwalt die Vertretung einschließlich des Nachprüfungsverfahrens anbieten. Zu einer Beschränkung des Mandats auf das Hauptsacheverfahren ist der Rechtsanwalt in diesem Fall nicht berechtigt. Hinweis: Eine pflichtwidrige Mandatsbeschränkung stellt keinen Grund zur Aufhebung der Beiordnung i.S.v. § 48 Abs. 2 BRAO dar.

ZAP EN-Nr. 575/2019

ZAP F. 1, S. 1001–1002

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge