(OLG Dresden, Beschl. v. 25.6.2019 – 4 U 580/19) • Auf ein unabwendbares Ereignis kann sich nicht berufen, wer zu einem Verkehrsunfall durch das Überfahren einer durchgezogenen Linie beigetragen hat. Der nichtberechtigte Benutzer einer Busspur, kann ggü. einem rechtsabbiegenden Verkehrsteilnehmer keinen Vorrang des Geradeausfahrenden in Anspruch nehmen. Hinweis: Das Gericht hat bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge in Ermangelung besonderer Umstände eine Haftungsquote von 2/3 für den Geradeausfahrenden angenommen.
ZAP EN-Nr. 549/2019
ZAP F. 1, S. 997–997
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