Der Bundesrat hat am 20.9.2019 einem Gesetzesvorhaben zugestimmt, das für kleinere Betriebe – aber z.B. auch für mittelständische Rechtsanwaltskanzleien – für Erleichterung im Datenschutzrecht sorgt: Künftig soll ein Datenschutzbeauftragter erst ab einer Betriebsgröße von 20 mit Datenverarbeitung befassten Mitarbeitern bestellt werden müssen.

Derzeit haben nicht nur öffentliche Stellen und Behörden, sondern auch private Organisationen, wie etwa Unternehmen und Kanzleien einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte zu benennen, vorausgesetzt sie beschäftigen zehn oder mehr Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten (s. § 38 BDSG). Vor allem kleinere Betriebe waren damit aber überfordert, zumal das Datenschutzrecht, wie besonders auch die im vergangenen Jahr in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wieder vor Augen geführt hat, ständig komplizierter wird.

Mit dem nun in Vorbereitung befindlichen Zweiten Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) will der Gesetzgeber deshalb Entlastung schaffen. Auf Anregung des Bundestagsausschusses für Inneres und Heimat ist in den Entwurf noch eine Änderung aufgenommen worden, derzufolge ein Datenschutzbeauftragter erst ab 20 mit der Datenverarbeitung beschäftigen Betriebsangehörigen bestellt werden muss. Damit sollen laut Entwurfsbegründung insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen sowie ehrenamtlich tätige Vereine unterstützt werden.

Diese Änderung dürfte auch viele mittelständische Anwaltskanzleien betreffen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) rät aber dennoch dazu, das Thema Datenschutz nicht zu vernachlässigen. Denn auch Büros, die (künftig) keinen Datenschutzbeauftragten benötigen, müssen nach wie vor die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Von daher sei es, so der DAV, auf jeden Fall sinnvoll, jemanden mit datenschutzrechtlicher Expertise in der Kanzlei zu haben.

[Quellen: Bundesrat/DAV]

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