(OLG Hamm, Beschl. v. 25.6.2018 – 32 SA 16/18) • Im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung umfasst § 215 VVG alle – auch nichtvertragliche – Ansprüche, bei denen das Bestehen, Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen des Versicherungsverhältnisses auch nur die Rolle einer klagebegründenden Behauptung spielt. Der Begriff „Versicherungsvermittlung“ ist weit zu fassen und umfasst auch Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Anbahnung eines Versicherungsvertrags stehen, und zwar auch aus einer vom Vermittler begangenen, beratungs- oder vertragsbezogenen unerlaubten Handlung. Eine Klage aus der Versicherungsvermittlung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Versicherungsvermittlung im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung trotz einer behaupteten Falschberatung bereits abgeschlossen war.
ZAP EN-Nr. 549/2018
ZAP F. 1, S. 978–978
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