Die Ladung muss schriftlich erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn das Gericht z.B. einen Wachtmeister oder die Polizei beim Angeklagten vorbeischickt, der ihn mündlich "lädt". Dem Angeklagten ist stets ein Schriftstück auszuhändigen und zu belassen; andernfalls ist die Ladung unwirksam, es sei denn, der Angeklagte hätte wirksam auf eine formgerechte Ladung verzichtet, was zulässig ist.

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