Der Verdienstausfall ist gem. § 252 BGB zu ersetzen. Der entgangene Verdienst aus abhängiger Tätigkeit wird nach Ende der Entgeltfortzahlung nach der modifizierten Bruttomethode ermittelt (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 252 BGB, Rn 8; BGH zfs 2000, 14). Ersparnisse an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sind nach den Grundsätzen des Vorteilausgleichs zu berücksichtigen.

Bei entgangenem Verdienst aus selbstständiger Arbeit muss der entgangene Gewinn konkret anhand der Betriebsergebnisse ermittelt werden (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 252 BGB, Rn 14 m.w.N.). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % muss i.d.R. komplikationslos hingenommen werden (KG, 12 U 296/03, NZV 2006, 305; OLG Saarbrücken, 4 U 587/10, NZV 2013, 548, 553; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 252 BGB, Rn 14 m.w.N.).

Während der Arbeitsunfähigkeit erspart der Geschädigte berufsbedingte Aufwendungen, die im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Hierzu gehören Ausgaben für Kleidung, Fahrtkosten, Fachliteratur usw. (van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2011, Teil 4, Rn 899 m.w.N.). Anhaltspunkt können die familienrechtlichen Leitlinien des Unterhaltsrechts sein, die den Aufwand für die Berufsausübung pauschal mit 5 % berücksichtigen (BGH, VI ZR 300/08, MDR 2011, 29 = NJW 2011, 1146 = VersR 2011, 229). Einige Gerichte kürzen den Verdienstausfall pauschal um 10 % des Nettoeinkommens (OLG Celle, 14 U 58/05, SP 2006, 96; OLG Naumburg, 12 U 31/98, SP 1999, 90).

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