(BGH, Beschl. v. 10.5.2017 – IV ZR 30/16) • Kommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat der Antragsteller dabei im Rahmen der „Erklärung vor dem Arzt“ gegenüber dem Arzt vom Versicherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so stehen die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fragen des Versicherers und die erteilten Antworten den Erklärungen gegenüber dem Versicherer gleich. Hinweis: Der BGH stellt klar, dass alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden kann. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2010 – IV ZR 252/08).

ZAP EN-Nr. 596/2017

ZAP F. 1, S. 997–998

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