Geht es nicht um Autos, sondern um E-Bikes oder Pedilacs, kommt die Komponente einer angenommenen zweckwidrigen Nutzung des Stellplatzes hinzu, wenn es um die Herstellung einer elektromobilen Infrastruktur geht. So in dem folgenden Fall:

 

Beispiel:

(LG Hamburg, Urt. v. 17.7.2015 – 318 S 167/14, NZM 2016, 58)

Die Eheleute G, beide Miteigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage, möchten ihr Auto abschaffen und dafür zwei E-Bikes kaufen. Deshalb beantragen sie die Zustimmung zur Montage eines Fahrradständers auf ihrem in ihrem Sondereigentum stehenden Tiefgaragenstellplatz sowie die Erlaubnis, dort ihre E-Bikes abstellen zu dürfen. Die Eigentümergemeinschaft beschließt dies mehrheitlich. Wohnungseigentümer Q ist der Auffassung, ein Tiefgaragenstellplatz diene nur zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs, und ficht den Beschluss an.

Amtsgericht und Landgericht helfen der Anfechtungsklage ab. Denn der Beschluss sei ungültig, weil er eine Nutzung genehmige, die von einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter abweiche. Die Teilungserklärung enthalte als Vereinbarung aller Wohnungseigentümer eine solche Zweckbestimmung, die in der Bezeichnung der Fläche als „Tiefgaragenstellplatz“ zum Ausdruck komme. Damit könne nur die Nutzung durch ein Kraftfahrzeug gemeint sein. Der fest montierte Fahrradständer behindere das Befahren der Stellplatzfläche durch ein Kraftfahrzeug bzw. schließe dies sogar aus. Dass der Stellplatz im Sondereigentum der Antragsteller stehe, ändere an der Bewertung nichts. Denn auch in diesem Fall sei das Befahren der Stellplatzfläche mit einem Pkw aufgrund des Bügels nicht ungehindert möglich. Der Beschluss widerspräche deshalb also auch in diesem Falle der Teilungserklärung als Vereinbarung. Auch das Sondereigentum dürfe nur vereinbarungskonform genutzt werden. Ein ändernder Beschluss bleibe auch in diesem Fall ungültig. Wohnungseigentümer dürften im Beschlusswege Gebrauchsregelungen nur insoweit treffen, als keine Vereinbarung gem. § 15 Abs. 1 WEG entgegenstehe.

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