(OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.6.2015 – 7 W 23/15) • Der Idealverein nach § 21 BGB kann nur dann (zur Erlangung seiner Rechtsfähigkeit) in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden, wenn er "nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist", d.h., dass er weder als ein genossenschaftlicher Verein noch als ein unternehmerischer Verein i.S.d. § 22 BGB auftritt, der eine planmäßige, anbietende, entgeltliche Tätigkeit am äußeren Markt noch eine derartige Tätigkeit gegenüber seinen Mitgliedern im Sinne eines inneren Marktes entfaltet. Diese Voraussetzung kann auch von einem im Wesentlichen durch die Eltern getragenen Verein erfüllt werden, der darauf gerichtet ist, eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben, um hierdurch einen Beitrag zur Erziehung und Förderung der Kinder zu leisten. Dass der Betrieb von Kindertagesstätten dabei von Dritten auch zum Gegenstand kommerziellen Handelns, etwa in Form einer Kita-GmbH gemacht wird, steht einer ideellen Zweckausrichtung im Einzelfall nicht entgegen. Hinweis: Deutlich strenger sieht dies demgegenüber neben der Literatur (vgl. nur Winheller: Kindergärten sind Unternehmen! Warum die Rechtsform des "e.V." für zweckbetriebsdominierte NPOs nicht taugt und Alternativen (gGmbH, e.G.) gefragt sind, DStR 2012, 1562 ff.) vor allem das KG Berlin, dass in mehreren Entscheidungen die primäre ideelle Zweckverfolgung der Kita trotz Bezug von öffentlichen Fördergeldern und Subventionen sowie einer lediglich kostendeckender Beitragsstruktur nicht hat ausreichen lassen (Beschl. v. 18.1.2011 – 25 W 14/10, DNotZ 2011, 632; v. 20.1.2011 – 25 W 35/10, Rpfleger 2011, 445; v. 7.3.2012 – 25 W 95/11, DStR 2012, 1195).

ZAP EN-Nr. 724/2015

ZAP 19/2015, S. 1017 – 1017

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