Leitsatz (amtlich)

1. Zur Beschwerdebefugnis des Vorvereins.

2. Fragen der Abgrenzung von wirtschaftlichem und Idealverein.

3. Eine nachträgliche Satzungsänderung muss notariell beglaubigt sein.

4. Der Umstand, dass ein Verein ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, ändert nichts an seinem wirtschaftlichen Zweck.

5. Zum Nebenzweckprivileg.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 29.09.2011; Aktenzeichen 95 AR 792/11 B)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 4.11.2011 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 29.9.2011 wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Der Beteiligte meldete mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 9.9.2011 durch die beiden Vorsitzenden B.und H.seine Gründung beim AG Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an.

Nach § 2 S. 1 der Gründungssatzung (GS) ist Zweck des Vereins die Förderung von Klaviermusik. Dieser Zweck wird gem. § 2 S. 2 GS "insbesondere verwirklicht durch das Unterstützen von Pianisten und Komponisten, das Veranstalten von Konzerten, die Förderung der Ausbildung in Komposition und am Klavier und dem Veröffentlichen von Klaviermusik. Zugleich wurde von der Gründungsversammlung am 3.1.2011 beschlossen, dass für die ordentliche Mitgliedschaft ein "symbolischer Mitgliedsbeitrag" von 1 EUR jährlich und für die Fördermitgliedschaft ein monatlicher Mitgliedsbeitrag von 5 EUR fällig werde.

Das AG Charlottenburg hat mit Beschluss vom 29.9.2011 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Allein das Veranstalten von Konzerten und die Veröffentlichung von Klaviermusik seien keine ideellen Tätigkeiten, sondern erforderten zu ihrer Umsetzung, für die es einen Markt gebe, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Schon durch diese entgeltlichen Hauptaktivitäten des Vereins könne der Beteiligte nicht als nicht wirtschaftlicher Verein qualifiziert werden. Dafür, dass die Finanzierung fast ausschließlich aus diesen Einnahmen finanziert werde, sei weiteres Indiz, dass die Mitglieder lediglich einen symbolischen Beitrag von 1,- EUR jährlich und Fördermitglieder von 5,- EUR monatlich zahlen sollen.

Gegen den ihm am 5.10.2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit am Montag, dem 7.11.2011 beim Registergericht eingegangenen Schreiben vom 4.11.2011 Beschwerde eingelegt.

Er beruft sich darauf, dass der Vereinszweck gemäß dem nunmehr geänderten § 2 GS nunmehr laute: "M. ist ein Verein zur Förderung genreübergreifender und interdisziplinärer Klavierprojekte". Wegen der weiteren Regelungen wird auf das Schreiben des Beteiligten vom 4.11.2011 (Bl. 13 ff.) Bezug genommen. Die Änderungen seien in der Hauptver-sammlung vom 1.11.2011 beschlossen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieser Versammlung (Bl. 17 - 21) verwiesen. Der Verein arbeite nicht wirtschaftlich, sondern rein ideell. Es solle das kreative Potential von Pianisten und Komponisten gefördert werden, die keine wirtschaftliche Möglichkeit hätten, ihre Arbeiten zu veröffentlichen oder ihre Musik im Konzert zu präsentieren. Die Vereinsarbeit sei auf Förderung und Spenden angewiesen. Im Übrigen gestatte der Gesetzgeber nichtwirtschaftlichen Vereinen, sich auch ausserhalb des steuerbegünstigten Zwecks wirtschaftlich zu betätigen, um durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. Der Mindestbeitrag von 5,- EUR monatlich für Fördermitglieder werde von diesen erfahrungsgemäß immer weit übertroffen. Darüber hinaus sei die Vision des Vereins künstlerisch so wertvoll, dass der Kultursenat sie wiederholt mit insgesamt 15.073 EUR gefördert habe. Sponsoren und Förderer hätten sich zu Spenden bereit erklärt.

Das AG Charlottenburg hat der Beschwerde mit Vermerk vom 9.11.2011 nicht abgeholfen.

B.I) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und gem. § 64 FamFG formgerecht eingelegt und begründet worden. Ihre Einlegung war auf fristgerecht. Zwar ist die Beschwerde gem. § 63 Abs. 1 FamFG binnen eines Monats einzulegen. Jedoch fiel hier das Ende der Monatsfrist auf einen Sonnabend, so dass gem. § 16 Abs. 1 und 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO der Eingang der Beschwerdeschrift am Montag, dem 7.11.2011 fristgerecht war.

Der Beteiligte ist gem. § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt. In Vereinssachen ist der Vorverein beschwerdeberechtigt gegen die Zurückweisung von Anmeldungen zum Vereinsregister (BayObLGZ 1991, 52, zitiert nach juris, Rz. 4; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011, § 59 Rz. 37), vertreten durch die nach der Satzung zur Anmeldung befugten Vorstandsmitglieder (OLG Köln NJW-RR 1994, 1547, zitiert nach juris, Rz. 11; Bumiller/Harders, a.a.O.). Hier hat der gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 GS den Verein gerichtlich und aussergerichtlich vertretungsberechtigte Vorsitz-ende Binder die Beschwerde für den Beteiligten eingelegt.

II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Anmeldung war entsprechend § 60 BGB zurückzuweisen, weil davon auszugehen ist, dass kein Idealverein (§ 21 BGB), sondern ein wirtsch...

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