Verfahren, in denen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO angeordnet ist, müssen mit besonderer Beschleunigung geführt werden (LG Berlin VRR 2014, 323 = StRR 2014, 432 = VA 2014, 155). Dass die Staatsanwaltschaft erst längere Zeit nach der Tatbegehung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt, steht der Anordnung der Maßnahme zwar grundsätzlich nicht entgegen. Hat jedoch im Zeitpunkt der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Anlasstat bereits acht Monate zurückgelegen, in denen der Betroffene beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat und sind fünf Monate lang keine weiteren sachaufklärenden Maßnahmen erfolgt, ist die vorläufige Maßnahme aufzuheben (LG Leipzig VA 2015, 31; ähnlich LG München DAR 2014, 280 für sieben Monate; unzutreffend LG Erfurt VA 2015, 31, wonach auch noch 19 Monate nach der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden kann; vgl. auch Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, a.a.O., § 4 Rn. 227).

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