Die Rechtsprechung ist in der Frage, wie weit sich der Unfallbeteiligte entfernen darf, ohne tatbestandsmäßig zu handeln, nicht einheitlich. Teilweise sind schon 20 m als zu viel angesehen worden (vgl. OLG Hamm VRS 54, 433; KG DAR 1979, 22), teilweise wurde aber das Entfernen um 250 m noch als zulässig angesehen (vgl. OLG Karlsruhe DAR 1988, 281 = VRS 74, 432). Grundsätzlich wird man als Unfallort den Bereich ansehen können/müssen, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, erfüllen kann, oder in dem – unabhängig davon – eine feststellungsbereite Person unter den gegebenen Umständen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würde (so wohl auch BGH NStZ 2011, 109 = VRR 2011, 28 = StRR 2011, 27; wegen weiterer Rechtsprechungsnachweise s. Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl. 2015, § 442). Für ein tatbestandsmäßiges Entfernen i.S.d. § 142 StGB ist also eine Absetzbewegung derart erforderlich, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Beteiligten und dem Unfallort aufgehoben und seine Verbindung mit dem Unfall nicht mehr ohne weiteres erkennbar ist. Davon ist das LG Arnsberg (VA 2015, 11) bei einer Entfernung von ca. 400–500 m von der eigentlichen Unfallstelle (zutreffend) ausgegangen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge