Nicht eindeutig geklärt war in der Rechtsprechung bislang, ab welchem Blutalkoholgehalt der Führer einer Pferdekutsche absolut fahruntüchtig ist. Das OLG Oldenburg hat inzwischen entschieden, dass dies ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ der Fall ist (vgl. DAR 2014, 397 = NJW 2014, 2211 = NZV 2014, 372).

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