Hinzuweisen ist schließlich noch auf den Beschluss des OLG Hamm (v. 28.4.2015 – 5 RVs 30/15, StRR 2015, 243). Da hatte das LG gegen den mehrfach vorbestraften und zur Tatzeit zweifach unter Bewährung stehenden Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine kurze Freiheitsstrafe verhängt. Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte nicht. Das OLG hat die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten verworfen.

Zur Begründung verweist das OLG darauf, dass es in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar anerkannt sei, dass in Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel selbst bei einschlägig vorbelasteten Drogenkonsumenten die Verhängung von Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und dass sich eine Freiheitsstrafe im Falle ihrer Unerlässlichkeit im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen habe. Hieraus folge jedoch kein fester Rechtssatz, dass beim Besitz einer geringen Menge BtM alleine eine bestimmte Höchststrafe in Betracht komme. Maßgeblich seien und blieben vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Im entschiedenen Fall hat das OLG die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung dann deshalb als gerechtfertigt angesehen, weil der Angeklagte über einen Zeitraum von elf Jahren vielfach straffällig geworden war und zudem zur Tatzeit doppelt unter Bewährung stand. Die neuerliche Straftat, die nur dreieinhalb Monate nach der Verhängung einer Bewährungsstrafe begangen wurde, sei Ausdruck einer fortbestehenden Ignoranz gegenüber der Rechtsordnung. Darüber hinaus sei der Angeklagte nicht betäubungsmittelabhängig, sondern Gelegenheitskonsument, so dass die Taten nicht auf eine Krankheit zurückzuführen seien.

 

Hinweis:

Die Verhängung von kurzfristigen Freiheitsstrafe ist also auch bei geringfügigen BtM-Delikten nicht stets ausgeschlossen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 214 = StRR 2014, 354). Der Verteidiger darf sich in derartigen Verfahren deshalb nicht auf die Schlagworte "geringe Menge" und "Eigenkonsum" beschränken, vor allem wenn eine Vielzahl einschlägiger Vorstrafen und/oder ein Bewährungsversagen vorliegt und, wie hier, die Rückfallgeschwindigkeit hoch ist. Hier wird es häufig weiterer stabilisierender Faktoren bedürfen, die die Annahme rechtfertigen, es werde beim Angeklagten auch ohne Freiheitsstrafe zu einer Verhaltensänderung kommen.

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