Im Verfahren des OLG Bamberg (a.a.O.) war der ebenfalls mehrfach und einschlägig vorbestrafte Angeklagte vom AG wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, wobei Strafaussetzung zur Bewährung nicht erfolgte. Im Berufungsverfahren verhängte das LG eine Geldstrafe. Begründung: Die Verhängung von Freiheitsstrafe sei zwar unerlässlich i.S.d. § 47 Abs. 1 StGB, verstoße im konkreten Fall aber wegen eines in anderer Sache drohenden Bewährungswiderrufs gegen das Übermaßverbot.

Das OLG moniert in seiner Entscheidung, die Strafkammer habe in rechtsfehlerhafter Weise die Entscheidung über die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe mit der Frage, welche Folgewirkungen hieraus bezüglich offener Bewährungen resultieren könnten, vermengt. Zudem stelle § 47 Abs. 1 StGB eine einfach-gesetzliche Konkretisierung des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes dar, so dass im Falle der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe – die das LG bejaht habe – für darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitserwägungen weder Raum noch Notwendigkeit bestehe. Die Argumentation des LG sei daher widersprüchlich.

Diese Argumentation ist zwar zutreffend. Hinsichtlich offener Bewährungen sind andere Obergerichte allerdings anderer Auffassung: So hat etwa das OLG Karlsruhe verlangt, es bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zu berücksichtigen, wenn in anderer Sache ein Bewährungswiderruf droht (OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825). Hätte der Angeklagte im Falle eines Widerrufs eine längere Haftstrafe zu verbüßen, könne es das Übermaßverbot gebieten, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen, die bei geringer Höhe regelmäßig nicht zum Widerruf führt (so auch KG StRR 2007, 113).

 

Hinweis:

Ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass im Falle eines drohenden Bewährungswiderrufs immer die Verhängung einer Geldstrafe geboten ist, lässt sich jedoch auch diesen Entscheidungen nicht entnehmen. Vielmehr wird ein Angeklagter, der sich selbst durch erst vor kurzem verhängte Bewährungsstrafen nicht zu einer straffreien Lebensführung anhalten lässt, durch eine Geldstrafe häufig erst recht nicht zu beeindrucken sein. Offene Bewährungen stehen dann der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe auch bei sog. Bagatelltaten nicht entgegen (s. auch Hillenbrand StRR 2015, 191 in der Anm. zu OLG Bamberg a.a.O.).

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